Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des AQUABEST Wasserbetten, Inh. Christian Lipowski

Zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf)

 

  • 1 Geltung der Bedingungen:

1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers, AQUABEST Wasserbetten, Inh. Christian Lipowski, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2) Im Falle einer Finanzierung gelten zudem die allgemeinen Bedingungen der Finanzierungsgesellschaft. 3) Im übrigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  • 2 Vertragsabschluss

1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden.

2) Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

  • 3 Preise, Preisänderungen

1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. 2) Ist zwischen Verkäufer und Käufer eine Lieferfrist von unter 4 Monaten vereinbart, ist eine Preiserhöhung durch den Verkäufer grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Lieferung aufgrund von Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser 4-Monats-Frist möglich ist. 3) Ist zwischen dem Verkäufer und Käufer eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart, ist eine Preiserhöhung durch den Verkäufer möglich. 4) Liegt einer der Fälle der nach Abs. 2 und Abs. 3 zulässigen Preiserhöhung vor, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung der Ware gültigen Preise des Verkäufers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den über die Tranche von 10 % hinausgehenden Betrag übernimmt.

  • 4 Lieferung & Montage

1) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers, es sei denn, die Kosten überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Der Käufer trägt ebenfalls die Kosten der Aufstellung und der Montage, wenn er diese Leistungen vereinbart hat.

2) Die Aufstellfläche muss eben und waagerecht sein. Ergibt sich beim Aufstellen vor Ort, dass zusätzliche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Aufstellung und Montage des Wasserbetts erforderlich sind, hat der Käufer die zusätzlichen Kosten zu tragen.

3) Die Lieferadresse ist die Wohnung des Kunden, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Adresse vereinbart.

4) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiterliefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

  • 5 Lieferzeit

1) Liefertermine und –fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2) Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Abholbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. 3) Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in den Fällen der nicht richtigen bzw. nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung i.S.d § 2 Abs. 3 oder bei Verzögerung durch höhere Gewalt i.S.d. § 12 Abs. 1. 4) Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der i.S.d. Abs. 1 vereinbarten bzw. der i.S.d. Abs. 3 um eine angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist nicht, so ist der Käufer berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

5) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat, ggf. zeitanteilig, ein Lagergeld i.H.v. 1 % des Nettopreises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 6) Wurde vereinbart, dass erst nach Bekanntgabe durch den Käufer, dass die Lieferung nun erfolgen kann, zu liefern ist (Lieferung auf Abruf), hat dies innerhalb von 12 Monaten seit Abschluss des Kaufvertrags zu erfolgen. Wird diese Serviceleistung innerhalb dieses Zeitraums nicht wahrgenommen, steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu. In diesem Fall kann der Verkäufer einen Schadensersatz i.H.v. 25 % des Nettokaufpreises verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 7) Ist am vereinbarten Liefertermin unter der vereinbarten Lieferadresse niemand anzutreffen oder ist die Ablieferung der Ware aus anderen, vom Käufer verschuldeten Gründen nicht möglich, hat der Käufer sämtliche damit verbundene Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für eine erneute Anlieferung und Lagerkosten i.S.d. Abs. 5. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

  • 6 Zahlung

1) Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung in bar fällig, sofern nicht vorab beglichen. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. 2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Vertragsverhältnis dessen Eigentum (Vorbehaltsware). Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. 2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  • 8 Rügepflicht

Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Sach– und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Dabei genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert zu beschreiben, wie es dem Käufer möglich ist.

  • 9 Gewährleistung

1) Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch den Verkäufer. 2) Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch des Verkäufers gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

  • 10 Haftung

1) Der Verkäufer haftet in Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder soweit der Verkäufer in § 14 eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach S. 1 oder S. 2 dieses Absatzes gegeben ist. 2) Die Regelungen des Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 11, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 13. 3) Der Verkäufer haftet nicht für die Schäden, die beim Aufstellen des Wasserbettes durch das Verrücken anderer Möbelstücke des Käufers entstehen. Diese Handlungen erfolgen ausschließlich auf Wunsch und auf eigenes Risiko des Käufers.

4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5) Ist ein Schaden entstanden, erfolgt die Ermittlung der Schadenshöhe durch einen vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen. Sollte der Käufer mit der festgestellten Schadenshöhe nicht einverstanden sein, steht es ihm frei, innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Erhalt des Sachverständigengutachtens einen eigenen Sachverständigen auf seine Kosten zu beauftragen. Beträgt die Differenz zwischen der von den Sachverständigen ermittelten Schadenshöhe nicht mehr als 10 %, wird der Mittelwert dieser Differenz als Maßstab genommen. Bei einer Differenz von mehr als 10 % ist von den Vertragspartnern zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch zu unternehmen. Scheitern dieser Bemühungen, steht es den Parteien frei, ein Gerichtsverfahren anzustrengen.

  • 11 Haftung für Leistungsverzögerung

1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3) Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 15 % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  • 12 Haftung für Unmöglichkeit

1) Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2) Außerhalb der Fälle des Abs. 1 wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4) Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • 13 Garantie

1) Der Verkäufer gewährt dem Käufer die Garantie zusätzlich zu den dem Käufer zustehenden gesetzlichen Ansprüchen wegen etwaiger Mängel. Der Käufer hat die Wahl, ob er diese ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche oder Rechte aus der Garantie geltend macht.

2) Der Hersteller gewährt ausschließlich auf die Nähte der erworbenen Wassermatratze und auf die erworbenen Heizelemente eine im Kaufvertrag und oder Rechnung ausgewiesene Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler. Andere Bettkomponenten fallen nicht unter diese Garantie.

3) Voraussetzung für eine Garantieleistung ist die normale Nutzung des Wasserbetts nach fachgerechter Aufstellung entsprechend der Arbeitsanweisung. Garantieleistungen sind ausgeschlossen, wenn der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage, ungenügender Pflege oder natürlichem Verschleiß beruht.

  1. a) Die normale Nutzung beinhaltet: – den nicht gewerblichen Gebrauch innerhalb geschlossener Räume; – die regelmäßige Anwendung des jeweils vorgeschriebenen Konditionierers und Vinylreinigers, nachgewiesen durch den Gebrauch von Pflegepaketen, deren Bezug durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen ist; oder durch eine Stempelkarte.
    b) Die normale Nutzung umfasst nicht: – Beschädigungen durch extreme Wärme oder Kälte, Berührung mit Chemikalien, Alkohol, Kohlenwasserstoffen sowie mechanische Beschädigungen oder Schäden durch falsches Entleeren des Wasserkerns; – nicht fachgerechte Installation der Wassermatratze und/oder des Wärmeelements, z.B. Einbau in ein nicht den erforderlichen Maßen entsprechendes Bettgestell oder Abfüllung ohne Sicherheitsfutter; – Benutzung der Matratze ohne dafür geeignete Betttextilien; – Benutzung des Betts mit nicht vom Verkäufer auf seine Matratzen abgestimmten Ergänzungs- oder Zubehörteilen wie Heizelementen, Thermostaten, Sicherheitsfutter, Bettumbauten, Bettleisten und Bodenplatten.
    4) Bei erwiesenen Material- oder Herstellungsfehlern deckt die Garantie die Reparatur oder den Austausch des defekten Teils. Der Verkäufer entscheidet, ob repariert oder ausgetauscht wird. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung eines zum Original identischen Ersatzteils, solange die Funktion nicht beeinträchtigt wird. 5) Der Garantieanspruch erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Fremden vorgenommen wurden.

6) Garantieansprüche bestehen nur, wenn der Käufer den Mangel unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Feststellung schriftlich zusammen mit einem Nachweis des nicht unterbrochenen Coating for Life Abonnements, dem Kauf von Pflegepaketen und der Originalrechnung (in Kopie) anzeigt, oder durch den Nachweis der CFL Stempelkarte.

7) Die Garantie wird ausschließlich dem Erstkäufer gewährt.

8) Weitere Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

  • 14 Kauf auf Probe

1) Der Käufer kauft das Wasserbett auf Probe, d.h. er kann das gelieferte Wasserbett ohne Angabe von Gründen innerhalb von 100 Tagen nach Lieferung zurück geben. Dieses gilt ausschließlich für komplette Wasserbetten. Bei kundenseitiger Selbstmontage gilt kein Kauf auf Probe. Bei Modellen der Marke Akva gilt kein Kauf auf Probe. Bei Sondermodellen gilt kein Kauf auf Probe. Der Kaufvertrag wird ab Erhalt des Wasserbettes durch die Billigung des Käufers wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf der 100-tägigen Rückgabefrist. Zur Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Zugang einer schriftlichen Erklärung des Käufers erforderlich.

2) Dieses Rückgaberecht betrifft ausschließlich das Wasserbett. Ausgenommen sind daher Textilien und Sonderanfertigungen, wie z.B. das Splitsystem und andere mitgelieferte Produkte wie z.B. Schubladenunterbauten, Bettgestelle, Kopfteile, Bezüge, usw. Erstattet werden 75% des Kaufpreises, bezogen auf das Softside-Wasserbett.

3) Der Käufer darf das Wasserbett nicht selbst abbauen, sondern muss dies einem Monteur des Verkäufers überlassen.

4) Wertminderungen aufgrund von Verschleiß oder Beschädigungen des Wasserbetts werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

5) Die Rücknahme von mitgelieferten Textilien ist ausgeschlossen. Für diese wird der Listenpreis berechnet.

6) Mit dem Kauf des Wasserbetts verknüpfte Schenkungen sind vom Käufer zurück zu geben.

7) Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

8) Der Käufer hat die Möglichkeit innerhalb 100 Tage nach Lieferung die Beruhigungsstufe zu wechseln. Die Kosten des Austausches betragen für den Kunden 100,- € pro Wasserkern, die übrigen Kosten trägt AQUABEST Wasserbetten. Bei Wasserbetten des Herstellers Akva betragen die Austauschkosten 200,- €. Diese Regelung tritt nur in Kraft, wenn das durch den Verkäufer auf dem Kaufvertrag bestätigt wurde. Für Sondermodelle gilt kein Kauf auf Probe, Beruhigungstausch o.ä.

  • 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

1) Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Hannover. 2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

  • 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die ungültige Bestimmung – gegebenenfalls auch im Wege der geltungserhaltenden Reduktion – durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.